Allgemeine Verkaufs- und Mietbedingungen

1. Gemeinsame Vertragsbedingungen für Verkauf und Vermietung

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Vertragsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an.
  2. Unsere Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen – Unteraufträge

  1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Erfolgt die Annahme schriftlich oder fernschriftlich (Telefax, E-Mail, etc.),
    so gilt die solchermaßen schriftliche Erklärung ausschließlich. Wird eine schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung erteilt, so gilt diese ausschließlich als Vertragsinhalt.
  2. Unsere Angebote sind stets freibleibend, insbesondere in Preis, Menge und Lieferzeit.
  3. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern anderes nicht vereinbart ist.
  4. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen und die von uns geschuldete vertragliche Leistung durch Dritte zu erbringen.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten unsere Preise ”ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Das gilt auch, wenn wird den Transport selbst durchführen.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Tritt beim Besteller nach Vertragsabschluss eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, ist insbesondere unser Zahlungsanspruch gefährdet, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen – auch wenn der Betrag gestundet wurde oder eine Scheck- bzw. Wechselannahme erfolgte – und vom Vertrag zurücktreten oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für künftige Lieferungen und Leistungen zu verlangen.
  4. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferung

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Lieferfristen werden bestimmt durch die Bereitstellung der Vertragssache nach dem vereinbarten Übergabetermin, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung durch den Abgang am Erfüllungsort oder dem durch uns benannten Versandort.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus, insbesondere die Leistung vereinbarter Anzahlungen. Solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Rahmen der Geschäftsbeziehung im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Weiter gehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  4. Ist der Vertragsgegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern die Teillieferung als solche für den Besteller nicht nutzlos ist und er damit nichts anfangen kann.
  6. Sollten zugesagte Lieferfristen ausnahmsweise nicht eingehalten werden können, hat der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zu setzen.
  7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu Grunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  8. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  9. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  10. Sofern der Lieferverzug bei Kauf lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Besteller mit seiner Schadenersatzforderung begrenzt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes zu verlangen. Bei Miete begrenzt sich unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
  11. Bei Lieferung “auf Abruf“ hat die Abnahme des Liefergegenstandes spätestens 3 Monate nach Vertragsabschluss zu erfolgen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
  12. Alle außerhalb unseres Machtbereiches liegenden Tatsachen, die eine zumutbare Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behinderte Einfuhr der Waren, Energie- und Rohstoffmangel, weitere Lieferverzögerungen seitens der Zulieferer, fehlende Verlademöglichkeiten, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe befreien uns für die Dauer der Behinderung oder, wenn die Störung länger andauert, nach unserer Wahl auch endgültig für den nicht erfüllbaren Teil von der Lieferverpflichtung, ohne dass dem Vertragspartner deshalb Schadensersatzansprüche zustehen. Wir werden den Kunden vom geplanten Rücktritt informieren, damit dieser Bedenken unverzüglich, längstens innerhalb von 7. Tagen ab Abgang bei uns, schriftlich oder fernschriftlich äußern kann. Ein Rechtsanspruch des Kunden entsteht hierdurch nicht. Dies gilt selbst dann, wenn Lieferverzug eingetreten war.

§ 5 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

  1. Sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine dem vergleichbare ausländische Person ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind berechtigt, unseren Vertragspartner auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
  4. Teilnichtigkeit führt nicht zur Gesamtnichtigkeit. Bezüglich der nichtigen Bestimmung erfolgt eine Vertragsauslegung und -ergänzung nach Treu und Glauben.

2. Verkaufsbedingungen

§ 1 Gefahrenübergang

  1. Sofern nicht anders bestimmt, ist Lieferung ”ab Werk“ vereinbart. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers von einem durch uns zu bestimmenden Ort. Das gilt auch, wenn der Transport durch uns erfolgt, es sei denn, der Schaden wurde durch uns verschuldet. Dabei haben wir uns das Verschulden unserer Mitarbeiter zuzurechnen lassen, jedoch nicht das Verschulden von uns beauftragter fremder Dritter.
  2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
  3. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung des Bestellers geschlossen. Hierbei sind wir in der Wahl frei. Die Kosten trägt der Besteller. Dies gilt auch, wenn wir den Versand selbst durchführen.

§ 2 Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form Einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzten; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von voran stehendem Absatz 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt wurde, ist die Haftung ausgeschlossen.
  9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
  10. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 3 Gesamthaftung

  1. Eine weiter gehende Haftung auf Schadensersatz als in § 2 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 4 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich
    MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt imÜbrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.
  5. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  6. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

3. Mietbedingungen

§ 1 Mietsache – Zurverfügungstellung – Rückgabe

  1. Auf die Zurverfügungstellung von ungebrauchten, neuen Gegenständen hat der Mieter nur Anspruch, wenn solches vereinbart wurde.
  2. Sofern nichts anderes bestimmt, ist die Vermietung ”ab Werk“ vereinbart. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Mieters. Das gilt auch, wenn der Transport durch uns erfolgt, es sei denn, der Schaden wurde durch uns verschuldet. Dabei haben wir uns das Verschulden unserer Mitarbeiter zuzurechnen lassen, jedoch nicht das Verschulden von uns beauftragter fremder Dritter.
  3. Für den Abschluss einer Transportversicherung gilt § 1 Nr. 3 voran stehender Verkaufsbedingungen entsprechend.
  4. Die Rückgabe der Mietsache hat in gereinigtem, unbeschädigten und bestimmungstauglichen Zustand zu erfolgen. Wird die Mietsache nicht in diesem Zustand zurück gegeben, so sind wir berechtigt, Schadenersatz zu fordern, insbesondere unsere Aufwendungen in Rechnung zu stellen, die erforderlich sind, um die Mietsache in den für die Rückgabe bestimmten Zustand zu versetzen. Für nicht zurück gegebene Mietsachen können wir nach unserer Bestimmung Wertersatz verlangen. Dem Mieter beleibt der Nachweis vorbehalten, dass unsere diesbezügliche Forderung zu hoch bemessen ist.

§ 2 Mietdauer – Mietzins

  1. Die Mindestmietdauer beträgt 30 Kalendertage. Abweichend davon kann eine Mindestdauer von 15 Kalendertagen vereinbart werden.
  2. Die Mietzeit beginnt mit Bereitstellung der Mietsache nach dem vereinbarten Übergabetermin, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung mit der Übergabe. Die Rückgabe hat zu erfolgen während unserer Geschäftszeiten am letzten Tag der Mietzeit. Der Tag des Beginnes der Mietzeit und der Tag des Endes werden als volle Miettage gerechnet.
  3. Bei vereinbarter Mietzeit kann der Mieter Verlängerung verlangen, wenn er uns spätestens eine Woche vor Ablauf der fest vereinbarten Zeit das mitteilt. Die Verlängerung der Mietzeit tritt nur ein, wenn uns der Mieter den Verlängerungszeitraum zumindest bestimmbar mitteilt. Widersprechen wir nicht unverzüglich schriftlich, verlängert sich die Mietzeit um diesen mitgeteilten weiteren Verlängerungszeitraum.
  4. Der Mietzins ist jeweils im Voraus zu bezahlen. Die Zahlung ist innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten ohne jeglichem Abzug. Rechnungsstellung erfolgt jeweils für den vereinbarten bzw. verlängert vereinbarten Mietzeitraum.
  5. Wird die Mietsache vor Ablauf des vereinbarten bzw. verlängert vereinbarten Mietzeitraumes zurück gegeben, vermindert sich dadurch der Mietzinsanpruch nicht.
  6. Preisänderungsvorbehalt bei Dauerverträgen mit Unternehmern, Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens und mit mindestens 1 Jahr Laufzeit: Durch schriftliche Änderungsanzeige können wir die in den Konditionen genannten Preise unter Einhaltung einer Frist von 3 Kalendermonaten, beginnend ab Zugang der Änderungsanzeige, zum Monatsende (Änderungsfrist) abändern. Der Kunde ist in diesem Falle berechtigt, der Änderungsanzeige innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Änderungsanzeige schriftlich zu widersprechen. Andernfalls gelten, wenn wir bei der Änderungsanzeige
    auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen haben, die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart. Erfolgt die Zurückweisung durch den Kunden, so sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Kalendermonat zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen.

§ 3 Haftungsbeschränkung – Einweisung

  1. Der Mieter hat uns während der Mietzeit auftretende Mängel unverzüglich zu melden. Wir sind berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Trifft den Mieter kein Verschulden, so wird er zeitanteilig nach Kalendertagen von der Zahlungspflicht für den Mietzins befreit. Wobei von einem Verschulden des Mieters auch auszugehen ist, wenn er die Mietsache nicht durch geeignete Maßnahmen vor Beschädigungen Dritter schützt. Soweit den Mieter ein Verschulden trifft, hat er neben der Zahlungspflicht für den Mietzins auch unseren Schaden, insbesondere unsere Aufwendungen zur Beseitigung des Mangels zu tragen.
  2. Für die Mängelhaftung über unsere Instandsetzungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht hinaus gilt in entsprechender Anwendung § 2 Ziff. 3 bis 9 voran stehender Verkaufsbedingungen.
  3. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder Beschädigung der Mietsache auch durch höhere Gewalt sowie bei Entwendung während der Mietzeit trägt der Mieter.
  4. Auf Anforderung des Mieters sind wir bereit, ihn in den Gebrauch der Mietsache einzuweisen. Die Einweisung stellen wir getrennt in Rechnung.

§ 4 Untervermietung

a.  Untervermietung der Mietsache bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Allgemeine Verkaufs- und Mietbedingungen